___ einbezahlt und – wie sich auch aus den beigezogenen Akten des Amtes für Wirtschaft ergibt – nach dem Entzug der Bewilligung für den Personalverleih zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt vor dem 8. Juni 2021 nochmals eine neue Bewilligung beantragt. Auch wenn das entsprechende Gesuch letztlich am 6. Juli 2021 zurückgezogen und in der Folge die Eröffnung des Konkurses beantragt werden musste, ist davon auszugehen, dass kein erneutes Gesuch auf eine Bewilligung für den Personalverleih gestellt worden wäre, wenn der Beschuldigte bereits seit Januar 2021 von einer Zahlungsunfähigkeit der E._____