Der Beschuldigte dürfte, wie er auch in seiner Stellungnahme vorbringt, am 19. Januar 2021, und somit erst 19 Tage nach Abschluss des Geschäftsjahres 2020, wohl noch keine Kenntnis der exakten Bilanzkennzahlen gehabt haben. Weiter ergibt sich auch aus dem Verhalten des Beschuldigten nach der Rückzahlung des Darlehens, dass er zum damaligen Zeitpunkt noch davon ausging, die E.________ AG vor dem Konkurs bewahren zu können. Wie bereits zuvor erwähnt, wurden im Frühjahr 2021 noch ein Personenwagen veräussert, am 4. Mai 2021 CHF 50’300.00 auf ein Kautionskonto bei der J._____