Andererseits kann die Kenntnis einer schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens – die ja bereits seit längerem bestand, ansonsten wäre die Aufnahme eines Covid-19-Kredits nicht notwendig gewesen – nicht mit Kenntnis über eine Zahlungsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Der Beschuldigte dürfte, wie er auch in seiner Stellungnahme vorbringt, am 19. Januar 2021, und somit erst 19 Tage nach Abschluss des Geschäftsjahres 2020, wohl noch keine Kenntnis der exakten Bilanzkennzahlen gehabt haben.