etwas Anderes lässt sich nicht beweisen. Da der Beschuldigte insofern eine verfallene Schuld bezahlte, kann der Tatbestand der Gläubigerbevorzugung bereits deshalb nicht erfüllt sein. 4.2.3 Überdies kann dem Beschuldigten nach Ansicht der Beschwerdekammer auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung tatsächlich in Bewusstsein einer Zahlungsunfähigkeit der E.________ AG handelte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Passage des Schreibens vom 24. August 2022 – entgegen der in der Beschwerde