Der Beschuldigte habe gewusst, dass der E.________ AG die Bewilligung für den Personalverleih bei Nichtleistung der Kaution entzogen würde und er habe ebenfalls gewusst, dass er die Wartezeit betreffend einen neuen Bewilligungsantrag aufgrund der prekären finanziellen Lage nicht abwarten könne. Weiter habe er gewusst, dass letztlich der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet werden würde. 4.2.2 Wie bereits zuvor in E. 4.1.5 dargelegt, muss aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von F.________ davon ausgegangen werden, dass die Rückzahlung des Darlehens fällig war; etwas Anderes lässt sich nicht beweisen.