__ AG per 31. Dezember 2020 bereits eine Überschuldung vorgelegen habe. Der Beschuldigte habe bereits Ende 2020 von der Überschuldung gewusst, was ihn mutmasslich dazu bewegt habe, am 19. Januar 2021 die Rückzahlung des Darlehens an F.________ zu veranlassen, um diesen zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen. Es liege aufgrund der prekären finanziellen Situation der E.________ AG per Ende 2020 nahe, dass unabhängig vom Entzug der Bewilligung zum Personalverleih der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden wäre. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der E.___