Die E.________ AG hat in der Folge das zweckgebundene und auf einem separaten Konto gehaltene Darlehensgeld an den Darlehensgeber zurückbezahlt». Diese Aussage bestätige klar, dass der Beschuldigte Kenntnis von der prekären finanziellen Lage gehabt habe. Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, der Begriff der Zahlungsunfähigkeit umfasse auch die Überschuldung und bei näherer Betrachtung der vorliegenden Buchhaltungsunterlagen lasse sich feststellen, dass bei der E.________ AG per 31. Dezember 2020 bereits eine Überschuldung vorgelegen habe.