4.2.1 Die Beschwerdeführerin hält hierzu im Wesentlichen fest, der Beschuldigte habe am 19. Januar 2021, d.h. zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens an F.________, von der Zahlungsunfähigkeit der E.________ AG gewusst. Dazu führt sie zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe in seiner Stellungnahme (gegenüber D.________) vom 24. August 2022 Folgendes festgehalten «Da sich die Geschäftsaussichten infolge Covid weiter verschlechterten, hat die E.________ die Darlehensgelder von Herrn F.________ nicht verwendet und schlussendlich wurde die Bewilligung zum Personalverleih entzogen. Die E.____