Ebenso offenbleiben kann die Frage, ob das Rückzahlungsverbot von Darlehen während der Dauer der Solidarbürgschaft – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – absolut gilt bzw. ob dafür nur keine Kreditmittel oder gar keine liquiden Mittel des Unternehmens verwendet werden dürfen. Nur am Rande sei an dieser Stelle bemerkt, dass es ohnehin fraglich ist, ob ein zweckgebundenes Darlehen, das einzig zur Sicherung einer Kaution dient und insofern einer Werterhaltung unterliegt, überhaupt zu den liquiden Mitteln der Gesellschaft gezählt werden kann, zumal die Unternehmung über die Verwendung dieser Mittel nicht frei entscheiden und diese