Mangels Vorsatz kann ihm daher kein strafbares Verhalten im Sinne der Covid-19-Gesetzgebung zur Last gelegt werden. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage, ob es sich bei F.________ um eine nahestehende Person im Sinne des Covid-19-SBüG handelt, offenbleiben. Ebenso offenbleiben kann die Frage, ob das Rückzahlungsverbot von Darlehen während der Dauer der Solidarbürgschaft – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – absolut gilt bzw. ob dafür nur keine Kreditmittel oder gar keine liquiden Mittel des Unternehmens verwendet werden dürfen.