Auch aus diesem Verhalten des Beschuldigten ergibt sich, dass er keinen Vorsatz hatte, die aus dem Darlehen von F.________ stammenden Kreditmittel mit denjenigen aus dem Covid-19-Kredit zu ersetzen. 4.1.6 Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass die Annahme des Beschuldigten, die Rückzahlung des fälligen, zweckgebundenen und auf einem separaten Konto befindlichen Betrags von CHF 50'000.00 an F.________ stelle keinen Verstoss gegen die Covid-19-Kreditvereinbarung dar, plausibel und nachvollziehbar ist. Mangels Vorsatz kann ihm daher kein strafbares Verhalten im Sinne der Covid-19-Gesetzgebung zur Last gelegt werden.