_ wurde nicht etwa unmittelbar nach Erhalt des Covid-19-Kredits zurückbezahlt, sondern erst fast zehn Monate später. Weiter hat der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – nicht Kreditmittel, sondern die auf einem separaten Konto aufbewahrten, zweckgebundenen CHF 50'000.00 für die Rückzahlung des Darlehens an F.________ verwendet. Und schliesslich ergibt sich auch aus dem späteren Verhalten des Beschuldigten, dass er keine Umschuldung bezweckte.