Beim Darlehen von F.________ handelte es sich um einen vorbestehenden Kredit, dessen Rückzahlung fällig war und somit um eine ordentliche, vertragliche Amortisation. Dass der Beschuldigte mit der Rückzahlung des Kredits an F.________ eine Umschuldung des bestehenden Kredits mit einem Covid-19-Kredit bezweckte, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Dies ist bereits aufgrund des Zeitablaufs unwahrscheinlich; das Darlehen an F.________ wurde nicht etwa unmittelbar nach Erhalt des Covid-19-Kredits zurückbezahlt, sondern erst fast zehn Monate später.