182 / Einvernahme F.________ Rz. 135 f.). Mit Blick darauf, dass der Zweck der Covid-19- Kredite darin lag, die Liquidität bzw. die weitere Geschäftstätigkeit der kreditnehmenden Gesellschaften sicherzustellen, ist zumindest fraglich, ob sich das Verbot der Darlehensrückzahlung auch auf fällige Darlehen bezieht, zumal bei Nichtrückzahlung eines fälligen Darlehens eine Betreibung in Kauf genommen werden müsste. Der Botschaft zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. September 2020 (BBl 2020 8477, S. 8501) lässt sich dazu Folgendes entnehmen: «(..)