Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschuldigten kein vorsätzliches Handeln unterstellt werden, wenn er davon ausging, dass die an F.________ überwiesenen CHF 50'000.00 nicht aus Kreditmitteln des Covid-Kredits stammten und er – mit Blick auf die vorerwähnten Formulierungen aus der Covid-19- Kreditvereinbarung – durch die Rückzahlung dieses Betrags nicht gegen die Bestimmungen der Covid-19-Gesetzgebung verstossen würde. 4.1.5 Stellt man in Bezug auf die Modalitäten des Darlehens auf die Aussagen des Beschuldigten und von F._____