___ abzustellen; dass etwas von den Angaben der beiden Abweichendes vereinbart gewesen wäre, lässt sich nicht beweisen. Der Beschuldigte und F.________ gaben übereinstimmend an, das Darlehen sei zweckgebunden gewesen und ausschliesslich zur Sicherung der im Zusammenhang mit der für die Tätigkeit im Personalverleih notwendigen Kaution gewährt worden (Einvernahme Beschuldigter Rz. 109 ff. / Einvernahme F.________ Rz. 67). Diese Angaben werden dadurch gestützt, dass die Überweisung der CHF 50'000.00 auf ein separates Kon-