Weiter ist unter dem Titel Verwendungszweck in Ziff. 5 ausgeführt, der Kredit dürfe ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Kreditnehmers verwendet werden. Mit Blick auf diese Formulierungen in der Covid-19-Kreditvereinbarung sowie die spezielle Ausgangslage im vorliegenden Fall kann dem Beschuldigten kein vorsätzliches Handeln unterstellt werden. Ein schriftlicher Darlehensvertrag betreffend das von F.________ an die E.________ AG gewährte Darlehen konnte im Zuge der Ermittlungen nicht erhältlich gemacht werden.