Ausgangspunkt für die Frage, ob dem Beschuldigten ein Vorsatz unterstellt werden kann, bildet die von ihm unterzeichnete Covid-19-Kreditvereinbarung vom 26. März 2020. Zwar wird darin unter Ziff. 4 Kästchen 7 als nicht zulässig unter anderem die Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen aufgeführt, zuvor ist jedoch beim selben Kästchen festgehalten, dass der Kreditnehmer den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden wird. Weiter ist unter dem Titel Verwendungszweck in Ziff.