Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich ins Feld führe, überzeuge nicht. Er sei immerzu davon ausgegangen, dass er den Covid-19-Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der E.________ AG verwenden dürfe und habe sich auch nach diesem «Credo» verhalten. In Bezug auf das Darlehen von F.________ sei er von einer rechtmässigen Darlehensrückzahlung ausserhalb der bezogenen Kreditmittel aus dem Covid-19-Kredit ausgegangen. 4.1.4 Ausgangspunkt für die Frage, ob dem Beschuldigten ein Vorsatz unterstellt werden kann, bildet die von ihm unterzeichnete Covid-19-Kreditvereinbarung vom 26. März 2020.