Letztlich habe der Beschuldigte keinen Darlehensvertrag eingereicht, welchem sich die Rückzahlungskonditionen entnehmen liessen. 4.1.3 Der Beschuldigte stellt sich in seiner Stellungnahme vom 4. März 2024 im Wesentlichen auf den Standpunkt, es lägen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass er vorsätzlich gegen das Solidarbürgschaftsgesetz verstossen habe. Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich ins Feld führe, überzeuge nicht.