Der Beschuldigte sei somit im Rahmen der Kreditvereinbarung auf die rechtlichen Bedingungen in Bezug auf die Verwendung des Covid-19-Kredits hingewiesen worden. Er habe alle unter Ziff. 4 aufgeführten Kästchen aktiv markiert, die Konditionen der Kreditvereinbarung unterschriftlich anerkannt und somit gewusst, dass die Rückzahlung von Darlehen untersagt sei. Wer einen Covid-19- Kredit beantrage und erhalte, habe sich um die entsprechenden Konditionen und Regelungen zu kümmern und das Recht zu kennen. Unwissenheit schütze vor Strafe nicht. Fakt sei, dass die Rückzahlung von Darlehen u.a. von nahestehenden Personen gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst.