In der Kreditvereinbarung unter Ziff. 4 Kästchen 7 stehe ausdrücklich und unmissverständlich, dass der Kreditnehmer den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden dürfe und unter anderem die Refinanzierung von Privatund Aktionärsdarlehen verboten sei. In Ziff. 4 Kästchen 9 der Kreditvereinbarung bestätige der Kreditnehmer, dass alle Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Der Beschuldigte sei somit im Rahmen der Kreditvereinbarung auf die rechtlichen Bedingungen in Bezug auf die Verwendung des Covid-19-Kredits hingewiesen worden.