Nach Art. 25 Covid-19-SBüG wird mit Busse bis zu CHF 100'000.00 bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der Covid-19-SBüV erwirkt hat oder eine oder mehrere Vorgaben von Art. 2 Absätze 2-4 Covid-19-SBüG verletzt. 4.1.1 Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Beschuldigten ist somit zunächst ein vorsätzliches Verhalten. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass mindestens Eventualvorsatz gegeben sei. In der Kreditvereinbarung unter Ziff.