Es sei vereinbart gewesen, dass das Geld nicht für etwas Anderes verwendet werden dürfe (Rz. 94 f.). Mit vom Beschuldigten unterzeichneter Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 nahm die E.________ AG einen Covid-19-Kredit in Höhe von CHF 100'000.00 bei der H.________ AG auf. Die H.________ AG überwies die CHF 100'000.00 auf das Konto mit der IBAN .________, von wo aus der Betrag in drei Tranchen weiter auf das Konto mit der IBAN .________ überwiesen wurde. Mit Schreiben vom 19. November 2020 wurde der E.________ AG durch die G.________ mitgeteilt, dass die Kautionsversicherung gekündigt und die Kündigung nach 4 Monaten, d.h. per 18. März 2021 wirksam werde.