Gemäss Art. 14 Abs. 1 AVG ist der Verleiher verpflichtet, zur Sicherung von Lohnansprüchen aus dem Personalverleih eine Kaution zu leisten. Die Bewilligung zum Personalverleih wird erst erteilt, wenn die erforderliche Kaution hinterlegt worden ist (Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [AVV; SR 823.111]), bzw. entzogen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c AVG). Die E.________ AG hatte eine Kautionsversicherung bei der G.________ AG. Am 2. Dezember 2019 gewährte F.________ der E.______