__ habe es sich zudem um ein Sicherungsdarlehen und somit zu keinem Zeitpunkt um liquide Mittel des Unternehmens gehandelt. Weiter habe der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt. Auch eine Gläubigerbevorzugung liege nicht vor. 3.5 Der angefochtenen Verfügung sowie den Akten lässt sich zur Ausgangslage Folgendes entnehmen: Bei der E.________ AG handelte es sich um eine im Personalverleih tätige Gesellschaft, die für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes benötigte (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [AVG; SR 823.11]). Gemäss Art.