Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Rückzahlung von Darlehen an nahestehende Personen eine absolut unzulässige Handlung darstelle, sei nicht überzeugend. Sowohl bei grammatikalischer, teleologischer als auch systematischer Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG komme man zum Schluss, dass ein Verwendungsmissbrauch nur vorliegen könne, wenn Kreditmittel (und nicht irgendwelche andere Betriebsmittel) zur Rückzahlung von Darlehen eingesetzt werden. Bei den CHF 50'000.00 von F.________ habe es sich zudem um ein Sicherungsdarlehen und somit zu keinem Zeitpunkt um liquide Mittel des Unternehmens gehandelt.