4 Covid-19-SBüG sei zu verhindern, dass Kreditmittel aus einem Covid-Kredit zweckwidrig und damit nicht für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Kreditnehmers verwendet werden. Die E.________ AG habe die Kreditmittel zu nichts anderem als für ihre laufenden Liquiditätsbedürfnisse eingesetzt und zu keinem Zeitpunkt den Covid-Kredit zur Rückzahlung von Darlehen verwendet. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Rückzahlung von Darlehen an nahestehende Personen eine absolut unzulässige Handlung darstelle, sei nicht überzeugend.