Weiter habe die Staatsanwaltschaft die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht geprüft. 3.4 Der Beschuldigte stellt sich in seiner Stellungnahme vom 4. März 2024 zusammengefasst auf den Standpunkt, dass eine Widerhandlung gegen das Solidarbürgschaftsgesetz zu verneinen sei. Bei F.________ handle es sich nicht um eine nahestehende Person. Dessen Darlehen sei zweckgebunden gewesen. Deshalb sei es auch auf ein separates Konto einbezahlt worden, mit dem die Gesellschaft keinerlei Geschäftstätigkeiten geführt habe. Schutzzweck von Art. 2 Abs. 2 Bst. b des