Auch sei es unerheblich, ob das Darlehen «zweckgebunden» vergeben worden sei. Der Wille des Darlehensgebers, was mit seinem Darlehen zu geschehen habe, sei für die (Un-)Zulässigkeit der Rückzahlung irrelevant. Das SBüG unterscheide nicht zwischen «guten» und «schlechten» Darlehen. Die durch den Co- vid-19-Kredit enthaltene Liquidität solle im Unternehmen belassen werden. Beim Beschuldigten sei ferner zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf die Widerhandlung gegen das SBüG gegeben. Zusätzlich liege Gläubigerbevorzugung vor. Weiter habe die Staatsanwaltschaft die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht geprüft.