Bei der Rückzahlung von derartigen Darlehen an nahestehende Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft handle es sich um eine absolut unzulässige Handlung. Durch das Verbot solle verhindert werden, dass die verbürgten Kredite von ihrem Zweck, den Liquidationsbedarf des kreditnehmenden Unternehmens zu decken, entfremdet würden. Das Gesetz wolle damit jede Form der Rückerstattung durch den Kreditnehmer von Darlehen ausschliessen, welche durch den Gesellschafter oder nahestehende Personen gewährt worden seien. Auch sei es unerheblich, ob das Darlehen «zweckgebunden» vergeben worden sei.