Einerseits habe es sich bei diesem Konto ebenfalls um ein Konto der E.________ AG und mithin um ein «Geschäftskonto» gehandelt, andererseits spiele es gemäss den Bestimmungen des Covid-19-SBüG keine Rolle, ob das Darlehen mit Kreditmitteln zurückbezahlt worden sei; das Verbot der Rückzahlung von Darlehen beschränke sich nicht auf die Verwendung von Kreditmitteln, sondern betreffe die gesamten liquiden Mittel des Unternehmens. Bei der Rückzahlung von derartigen Darlehen an nahestehende Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft handle es sich um eine absolut unzulässige Handlung.