_ sei als nahestehende Person im Sinne des Covid-19- SBüG zu qualifizieren. Weiter wird sinngemäss festgehalten, die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach kein Verwendungsmissbrauch vorliege, sei verfehlt. Die Darlehensrückzahlung an F.________ sei am 19. Januar 2021, also während der Dauer der Solidarbürgschaft, erfolgt. Dass sich das von F.________ gewährte Darlehen auf einem separaten Konto befunden habe, sei irrelevant. Einerseits habe es sich bei diesem Konto ebenfalls um ein Konto der E._____