3 des Kreditnehmers, verwendet würden. Dies sei vorliegend aber faktisch klar nicht der Fall gewesen. Zudem fehle es auch an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes; der Beschuldigte habe die Umstände der Darlehensrückzahlung glaubhaft dargelegt und ein vorsätzliches Widerhandeln gegen das Solidarbürgschaftsgesetz könne ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die Einstellung betreffend die Bevorzugung eines Gläubigers wird damit begründet, dass es um die E.________ AG im Januar 2019 [Anm.