_ rein buchhalterisch um Aktiven bzw. flüssige Mittel der E.________ AG, faktisch hätten die CHF 50'000.00 aber offensichtlich klar als Kaution für die Gewährung einer Bewilligung im Tätigkeitsbereich des Personalverleihs gedient. F.________ habe glaubhaft dargelegt, dass sein Darlehen zweckgebunden gewesen sei, was sich auch aus dem Umstand ergebe, dass es auf ein separates Konto, mit welchem die Gesellschaft keinerlei Geschäftstätigkeiten geführt habe, einbezahlt worden sei. Die Betriebsmittel seien klar getrennt gewesen. Schutzzweck von Art. 2 Abs. 2 Bst.