3.2 Die Staatsanwaltschaft gelangte zum Schluss, dass kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, und stellte das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ein. Dazu wird in der angefochtenen Verfügung zunächst angeführt, dass es sich bei F.________ nicht um eine nahestehende Person im Sinne des Covid-19-SBüG handle. Weiter wird festgehalten, dass eine Widerhandlung gegen das Solidarbürgschaftsgesetz auch aus Gründen des Schutzzwecks der Norm zu verneinen sei. Zwar handle es sich beim Geld aus dem Darlehen von F.________ rein buchhalterisch um Aktiven bzw. flüssige Mittel der E.__