Weiter hat sie der H.________ AG – nachdem diese die Bürgschaft in Anspruch genommen hatte – den ausstehenden Kreditbetrag überwiesen. Damit hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.