(Botschaft zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. September 2020, BBl 2020 8477, S. 8507). Daraus ergibt sich, dass die Regelung von Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG sowohl die Zivil- als auch die Strafklägerstellung erfasst. Mit Blick darauf ist die Beschwerdeführerin als Partei im Beschwerdeverfahren zuzulassen. Die Beschwerdeführerin C.________ gemäss der damals geltenden aCovid-19-SBüV die Solidarbürgschaft in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren gegenständlichen, von der H.________ AG gewährten Covid-19-Kredit übernommen. Weiter hat sie der H.___