382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Mit Strafanzeige vom 3. April 2023 konstituierte sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Die (mittlerweile ausser Kraft stehende) Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus [aCovid-19-SBüV;