_, beantragte nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 4. März 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuerzuschlag) die Abweisung der Beschwerde vom 18. Dezember 2023, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 6. März 2024 nahm und gab der Verfahrensleiter i.V. von den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten Kenntnis und verzichtete gleichzeitig auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.