Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 eröffnete der Verfahrensleiter i.V. der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 4. März 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (inkl. 8.1