2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der A.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (per B- Post)