Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass keinerlei Hinweise auf eine strafbare Handlung bestehen. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 5. Die Beschwerde erweist sich somit offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen