Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wird von der Staatsanwaltschaft alsdann wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall ist aufgrund des in der Anzeige geschilderten Sachverhalts offensichtlich kein strafbares Verhalten gegeben. Der Privatkläger rügt im Titel seiner Anzeige angebliche prozessuale Fehler der Schlichtungsbehörde, äussert sich dann aber in der Begründung ausschliesslich zu einem zwischen ihm und der C.________ AG bestehenden zivilrechtlichen Rechtsstreit.