Die Weigerung der Löschung sei eine Straftat. Der Anzeige beigelegt ist eine Verfügung der Schlichtungsbehörde Oberland vom 27.11.2023, in der das zwischen dem Privatkläger und der C.________ AG laufende Schlichtungsverfahren .________ bis zum Vorliegen eines Entscheids des Obergerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege sistiert wurde.