Überdies soll dem Privatkläger das rechtliche Gehör verweigert und er soll mit Beweisanträgen nicht gehört worden sein, was dazu geführt habe, dass die beklagte Partei bevorzugt wurde. In der Begründung der Anzeige führt der Privatkläger aus, dass die Beklagte vorsätzlich und bewusst eine Betreibung gegen seine GmbH eingereicht habe, obschon diese nicht Vertragspartner und nicht haftbar sei. Dies habe ihm auch bei der AHV Nachteile eingebracht. Er habe von der Beklagten mehrmals verlangt, einen entsprechenden Betreibungsregistereintrag zu löschen, was erfolglos geblieben sei. Die Weigerung der Löschung sei eine Straftat.