4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 5. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 386.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Diese wird mit den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet, so dass der Beschwerdeführer noch CHF 213.65 an Verfahrenskosten zu bezahlen hat.