2. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hat dem Beschwerdeführer im Verfahren PEN 20 295 / PEN 20 309 eine amtliche Entschädigung in der Höhe von 8'631.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzubezahlen und dem Beschwerdeführer die Differenz von CHF 2'325.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 3. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.