1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer III./2. des Dispositiv des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau PEN 20 295 vom 28. Juli 2021 ist dahingehend abzuƤndern, als die Auslagen des amtlichen Honorars auf CHF 1'148.15 festzusetzen sind.