442 Abs. 4 StPO). Zumal die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten die ihm 7 zustehende Entschädigung übersteigen, ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszubezahlen. Die vom Beschwerdeführer noch zu bezahlenden Verfahrenskosten reduzieren sich dadurch jedoch auf CHF 213.65. 8 Die Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt: